Arbeitgeber dürfen gem. § 79 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und §§ 77 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beruflich strahlenexponierte Personen nur dann an den entsprechenden Arbeitsplätzen einsetzen, wenn diese jährlich (Kategorie A) bzw. auf Anordnung einer Behörde (Kategorie B) die Strahlenschutzuntersuchung nachweisen.
Die gesundheitliche Eignung muss durch einen ermächtigten Arzt nach § 175 StrlSchV bestätigt werden.
Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erstuntersuchungen, die erneuten Untersuchungen und die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 StrlSchV sowie die besondere ärztliche Überwachung nach § 81 StrlSchV durchzuführen.
Diese Untersuchungen können bei uns durchgeführt werden.